§ 41 IntFamRVG. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
| [18. August 2021] | [1. März 2005] | 
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| § 41. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit | § 41. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit | 
| (1) [1] Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet in folgender Rangfolge das Familiengericht, in dessen Zuständigkeitsbereich | [1] Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht, | 
| 1. die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, | 1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst | 
| 2. das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, | 2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise | 
| 3. das Bedürfnis der Fürsorge bekannt wird. [2] § 12 gilt entsprechend. | 3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt. | 
| (2) Der Antrag ist zu begründen; die für die Widerrechtlichkeit geltend gemachten Gründe sind glaubhaft zu machen. | |
| (3) [1] Das Gericht kann im schriftlichen Verfahren und ohne Anhörung der Beteiligten entscheiden. [2] Die Entscheidung ist zu begründen. | [2] Die Entscheidung ist zu begründen. | 
| (4) [1] Der Beschluss ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar. [2] Eine Rechtsbeschwerde findet nicht statt. | 
    [1. März 2005–18. August 2021]
    1§ 41. Bescheinigung über Widerrechtlichkeit.  [1] Über einen Antrag, die Widerrechtlichkeit des Verbringens oder des Zurückhaltens eines Kindes nach Artikel 15 Satz 1 des Haager Kindesentführungsübereinkommens festzustellen, entscheidet das Familiengericht,
            
- 1. bei dem die Sorgerechtsangelegenheit oder Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war, sonst
 - 2. in dessen Bezirk das Kind seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, hilfsweise
 - 3. in dessen Bezirk das Bedürfnis der Fürsorge auftritt.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.