§ 47 IntFamRVG. Genehmigung des Familiengerichts
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
[1. August 2022] | [1. März 2005] |
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§ 47. Genehmigung des Familiengerichts | § 47. Genehmigung des Familiengerichts |
(1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn | (1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn |
1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und | 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und |
2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist. [3] § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist. [3] § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
(2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. |
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar. | (3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar. |
[1. März 2005–1. August 2022]
1§ 47. Genehmigung des Familiengerichts.
(1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
- 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
- 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
(2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
(3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
- Anmerkungen:
- 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.