§ 47 IntFamRVG. Genehmigung des Familiengerichts
Gesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts (Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz - IntFamRVG) vom 26. Januar 2005
| [1. August 2022] | [1. März 2005] | 
|---|---|
| § 47. Genehmigung des Familiengerichts | § 47. Genehmigung des Familiengerichts | 
| (1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn | (1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn | 
| 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und | 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und | 
| 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist. [3] § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist. [3] § 46 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | 
| (2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht, in dessen Bezirk das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das Kind untergebracht werden soll, seinen Sitz hat. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | (2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. | 
| (3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar. | (3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar. | 
    [1. März 2005–1. August 2022]
    1§ 47. Genehmigung des Familiengerichts. 
        
            (1) [1] Die Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach den §§ 45 und 46 ist nur mit Genehmigung des Familiengerichts zulässig. [2] Das Gericht soll die Genehmigung in der Regel erteilen, wenn
                
        - 1. die in § 46 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen und
 - 2. kein Hindernis für die Anerkennung der beabsichtigten Unterbringung erkennbar ist.
 
            (2) [1] Örtlich zuständig ist das Familiengericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind untergebracht werden soll, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts. [2] § 12 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
        
        (3) Der zu begründende Beschluss ist unanfechtbar.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. März 2005: Artt. 1, 3 S. 2 Halbs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2005.