§ 106 JGG. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970] | [1. Oktober 1953] |
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§ 106. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende | § 106. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende |
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslanger Freiheitsstrafe auf eine Freiheitsstrafe von zehn bis zu fünfzehn Jahren erkennen. | (1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren und an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe auf Gefängnisstrafe von gleicher Dauer erkennen. |
(2) [1] Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. [2] Er kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 31 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt. | (2) Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kann der Richter absehen. |
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 106. Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende.
(1) Ist wegen der Straftat eines Heranwachsenden das allgemeine Strafrecht anzuwenden, so kann der Richter an Stelle von lebenslangem Zuchthaus auf eine Zuchthausstrafe von zehn bis fünfzehn Jahren und an Stelle einer zeitigen Zuchthausstrafe auf Gefängnisstrafe von gleicher Dauer erkennen.
(2) Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter kann der Richter absehen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.