§ 112a JGG. Anwendung des Jugendstrafrechts
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970] | [1. Juli 1962] |
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§ 112a. Anwendung des Jugendstrafrechts | § 112a. Anwendung des Jugendstrafrechts |
Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen: | Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen: |
1. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung dürfen nicht angeordnet werden. | 1. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung dürfen nicht angeordnet werden. |
2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann der Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anordnen. | 2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann der Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anordnen. |
3. [1] Bei der Erteilung von Weisungen und der Auferlegung besonderer Pflichten soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. [2] Weisungen und besondere Pflichten, die bereits erteilt oder auferlegt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. | 3. [1] Bei der Erteilung von Weisungen und der Auferlegung besonderer Pflichten soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. [2] Weisungen und besondere Pflichten, die bereits erteilt oder auferlegt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen. |
4. [1] Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. [2] Er untersteht bei der Bewährungsaufsicht (§ 25 Satz 2) nicht den Anweisungen des Richters. | 4. [1] Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. [2] Er untersteht bei der Bewährungsaufsicht (§ 25 Satz 1) nicht den Anweisungen des Richters. |
5. [1] Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. [2] Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. | 5. [1] Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. [2] Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang. |
[1. Juli 1962–1. April 1970]
1§ 112a. Anwendung des Jugendstrafrechts. Das Jugendstrafrecht (§§ 3 bis 32, 105) gilt für die Dauer des Wehrdienstverhältnisses eines Jugendlichen oder Heranwachsenden mit folgenden Abweichungen:
- 21. Erziehungsbeistandschaft und Fürsorgeerziehung dürfen nicht angeordnet werden.
- 2. Bedarf der Jugendliche oder Heranwachsende nach seiner sittlichen oder geistigen Entwicklung besonderer erzieherischer Einwirkung, so kann der Richter Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten als Erziehungsmaßregel anordnen.
- 3. [1] Bei der Erteilung von Weisungen und der Auferlegung besonderer Pflichten soll der Richter die Besonderheiten des Wehrdienstes berücksichtigen. [2] Weisungen und besondere Pflichten, die bereits erteilt oder auferlegt sind, soll er diesen Besonderheiten anpassen.
- 4. [1] Als ehrenamtlicher Bewährungshelfer kann ein Soldat bestellt werden. [2] Er untersteht bei der Bewährungsaufsicht (§ 25 Satz 1) nicht den Anweisungen des Richters.
- 5. [1] Von der Überwachung durch einen Bewährungshelfer, der nicht Soldat ist, sind Angelegenheiten ausgeschlossen, für welche die militärischen Vorgesetzten des Jugendlichen oder Heranwachsenden zu sorgen haben. [2] Maßnahmen des Disziplinarvorgesetzten haben den Vorrang.
- Anmerkungen:
- 1. 30. April 1957: Artt. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. März 1957.
- 2. 1. Juli 1962: Artt. IX Nr. 1, XVI des Gesetzes vom 11. August 1961.