§ 114 JGG. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970][1. Oktober 1953]
§ 114. Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstrafanstalt § 114. Vollzug von Gefängnisstrafe in der Jugendstrafanstalt
In der Jugendstrafanstalt dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Freiheitsstrafen vollzogen werden, die nach allgemeinem Strafrecht verhängt worden sind. In der Jugendstrafanstalt darf an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Gefängnisstrafe vollzogen werden.
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 114. Vollzug von Gefängnisstrafe in der Jugendstrafanstalt. In der Jugendstrafanstalt darf an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen, auch Gefängnisstrafe vollzogen werden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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