§ 116 JGG. Zeitlicher Geltungsbereich

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Dezember 1990][1. Oktober 1953]
§ 116. Zeitlicher Geltungsbereich § 116. Zeitlicher Geltungsbereich
(1) [1] Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. [2] Für diese Verfehlungen ist das Mindestmaß der Jugendstrafe drei Monate. (1) [1] Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. [2] Für diese Verfehlungen ist das Mindestmaß der Jugendstrafe drei Monate.
(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre. (2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.
(3) (weggefallen) (3) Auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer darf gegen einen Heranwachsenden nur erkannt werden, wenn die Tat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist oder wenn bei mehreren Straftaten das Schwergewicht in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt.
[1. Oktober 1953–1. Dezember 1990]
1§ 116. Zeitlicher Geltungsbereich.
(1) [1] Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. [2] Für diese Verfehlungen ist das Mindestmaß der Jugendstrafe drei Monate.
(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die Straftat vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.
(3) Auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer darf gegen einen Heranwachsenden nur erkannt werden, wenn die Tat nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen ist oder wenn bei mehreren Straftaten das Schwergewicht in der Zeit nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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