§ 15 JGG. Auflagen

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][23. November 1972]
§ 15. Auflagen § 15. Auferlegung besonderer Pflichten
(1) [1] Der Richter kann dem Jugendlichen auferlegen, (1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, 1. den Schaden wiedergutzumachen,
2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden. 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen. [2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn (2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn
1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll. 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) [1] Der Richter kann nachträglich von der Erfüllung von Auflagen ganz oder zum Teil befreien, wenn dies aus Gründen der Erziehung geboten ist. [2] Bei schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen gilt § 11 Abs. 3 entsprechend. [3] Ist Jugendarrest vollstreckt worden, so kann der Richter die Auflagen ganz oder zum Teil für erledigt erklären. (3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
[23. November 1972–1. Januar 1975]
1§ 15. Auferlegung besonderer Pflichten.
2(1) [1] Als besondere Pflichten kann der Richter dem Jugendlichen auferlegen,
  • 1. den Schaden wiedergutzumachen,
  • 2. sich persönlich bei dem Verletzten zu entschuldigen oder
  • 3. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen.
[2] Dabei dürfen an den Jugendlichen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
3(2) Der Richter soll die Zahlung eines Geldbetrages [nur] anordnen, wenn
  • 1. der Jugendliche eine leichte Verfehlung begangen hat und anzunehmen ist, daß er den Geldbetrag aus Mitteln zahlt, über die er selbständig verfügen darf, oder
  • 2. dem Jugendlichen der Gewinn, den er aus der Tat erlangt, oder das Entgelt, das er für sie erhalten hat, entzogen werden soll.
(3) Bei schuldhafter Nichterfüllung von besonderen Pflichten gilt § 11 Abs. 2 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1970: Artt. 11 Nr. 3, 105 Nr. 2 des Gesetzes vom 25. Juni 1969.
3. 23. November 1972: §§ 67, 71 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1971, Bekanntmachung vom 1. März 1973.

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