§ 16 JGG. Jugendarrest
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Dezember 1990] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 16. Jugendarrest | § 16. Jugendarrest | 
| (1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. | (1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest. | 
| (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf eine oder zwei Freizeiten bemessen. | (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf mindestens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten bemessen. | 
| (3) [1] Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. [2] Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. [3] (weggefallen) | (3) [1] Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. [2] Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. [3] Die Gesamtdauer des Kurzarrestes darf aber sechs Tage nicht überschreiten. | 
| (4) [1] Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. [2] Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen. | (4) [1] Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. [2] Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen. | 
    [1. Oktober 1953–1. Dezember 1990]
    1§ 16. Jugendarrest. 
        
(1) Der Jugendarrest ist Freizeitarrest, Kurzarrest oder Dauerarrest.
        (2) Der Freizeitarrest wird für die wöchentliche Freizeit des Jugendlichen verhängt und auf mindestens eine Freizeit und höchstens vier Freizeiten bemessen.
        
            (3) [1] Der Kurzarrest wird statt des Freizeitarrestes verhängt, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden. [2] Dabei stehen zwei Tage Kurzarrest einer Freizeit gleich. [3] Die Gesamtdauer des Kurzarrestes darf aber sechs Tage nicht überschreiten.
        
        
            (4) [1] Der Dauerarrest beträgt mindestens eine Woche und höchstens vier Wochen. [2] Er wird nach vollen Tagen oder Wochen bemessen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.