§ 20 JGG
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 20. Zweck der Aussetzung. Der Richter kann die Vollstreckung einer bestimmten Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr aussetzen, damit der Jugendliche durch gute Führung während einer Bewährungszeit Straferlaß erlangen kann.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.