§ 28 JGG. Bewährungszeit

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 28. Bewährungszeit. [1] Die Bewährungszeit beträgt mindestens ein Jahr und höchstens zwei Jahre. [2] Sie kann nachträglich bis auf das Mindestmaß verkürzt oder vor ihrem Ablauf bis auf das Höchstmaß verlängert werden. [3] Sie beginnt mit der Rechtskraft des Urteils, in dem die Schuld des Jugendlichen festgestellt wird.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

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