§ 40 JGG. Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1979]
1§ 40. Sachliche Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts.
2(1) [1] Das Jugendschöffengericht ist zuständig für alle Verfehlungen, die nicht zur Zuständigkeit eines anderen Jugendgerichts gehören. 3[2] § 209 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.
(2) Das Jugendschöffengericht kann bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens von Amts wegen die Entscheidung der Jugendkammer darüber herbeiführen, ob sie eine Sache wegen ihres besonderen Umfangs übernehmen will.
4(3) Vor Erlaß des Übernahmebeschlusses fordert der Vorsitzende der Jugendkammer den Angeschuldigten auf, sich innerhalb einer zu bestimmenden Frist zu erklären, ob er die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen will.
(4) [1] Der Beschluß, durch den die Jugendkammer die Sache übernimmt oder die Übernahme ablehnt, ist nicht anfechtbar. [2] Der Übernahmebeschluß ist mit dem Eröffnungsbeschluß zu verbinden.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. April 1965: Artt. 12 Nr. 1 Buchst. c, 18 Abs. 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 1964.
3. 1. Januar 1979: Artt. 3 Nr. 2, 11 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. Oktober 1978.
4. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 5, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.

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