§ 44 JGG. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [17. Dezember 2019] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 44. Vernehmung des Beschuldigten bei zu erwartender Jugendstrafe | § 44. Vernehmung des Beschuldigten | 
| Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. | Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird. | 
    [1. Oktober 1953–17. Dezember 2019]
    1§ 44. Vernehmung des Beschuldigten. Ist Jugendstrafe zu erwarten, so soll der Staatsanwalt oder der Vorsitzende des Jugendgerichts den Beschuldigten vernehmen, ehe die Anklage erhoben wird.
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.