§ 50 JGG. Anwesenheit in der Hauptverhandlung

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 50. Anwesenheit in der Hauptverhandlung.
2(1) Die Hauptverhandlung kann nur dann ohne den Angeklagten stattfinden, wenn dies im allgemeinen Verfahren zulässig wäre, besondere Gründe dafür vorliegen und die Jugendstaatsanwaltschaft zustimmt.
(2) 3[1] Der Vorsitzende soll auch die Ladung der Erziehungsberechtigten und der gesetzlichen Vertreter anordnen. 4[2] Die Vorschriften über die Ladung, die Folgen des Ausbleibens und die Entschädigung von Zeugen gelten entsprechend.
5(3) [1] Der Jugendgerichtshilfe sind Ort und Zeit der Hauptverhandlung in angemessener Frist vor dem vorgesehenen Termin mitzuteilen. [2] Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das Wort. [3] Ist kein Vertreter der Jugendgerichtshilfe anwesend, kann unter den Voraussetzungen des § 38 Absatz 7 Satz 1 ein schriftlicher Bericht der Jugendgerichtshilfe in der Hauptverhandlung verlesen werden.
6(4) [1] Nimmt ein bestellter Bewährungshelfer an der Hauptverhandlung teil, so soll er zu der Entwicklung des Jugendlichen in der Bewährungszeit gehört werden. [2] Satz 1 gilt für einen bestellten Betreuungshelfer und den Leiter eines sozialen Trainingskurses, an dem der Jugendliche teilnimmt, entsprechend.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. a, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
3. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. b, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
4. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 23, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
5. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 6 Buchst. c, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.
6. 1. Dezember 1990: Artt. 1 Nr. 20, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. August 1990.

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