§ 52 JGG. Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975] | [1. Oktober 1953] |
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§ 52. Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest | § 52. Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest und Jugendstrafe |
(1) Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird. | (1) Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird. |
(2) (weggefallen) | (2) Der Richter soll erlittene Untersuchungshaft auf Jugendstrafe nur anrechnen, soweit sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte wäre. |
(3) (weggefallen) | (3) [1] Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Untersuchungshaft angerechnet, so hat der Richter zugleich zu bestimmen, wieweit sich die Anrechnung auf das Mindest- und das Höchstmaß der Strafe auswirkt. [2] Dabei ist mindestens ein Viertel der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß anzurechnen. |
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 52. Berücksichtigung von Untersuchungshaft bei Jugendarrest und Jugendstrafe.
(1) Wird auf Jugendarrest erkannt und ist dessen Zweck durch Untersuchungshaft oder eine andere wegen der Tat erlittene Freiheitsentziehung ganz oder teilweise erreicht, so kann der Richter im Urteil aussprechen, daß oder wieweit der Jugendarrest nicht vollstreckt wird.
(2) Der Richter soll erlittene Untersuchungshaft auf Jugendstrafe nur anrechnen, soweit sich ihr Vollzug erzieherisch günstig ausgewirkt hat oder die Versagung der Anrechnung auch bei Berücksichtigung der Erziehungsaufgabe des Strafvollzugs eine unbillige Härte wäre.
(3) [1] Wird auf Jugendstrafe von unbestimmter Dauer Untersuchungshaft angerechnet, so hat der Richter zugleich zu bestimmen, wieweit sich die Anrechnung auf das Mindest- und das Höchstmaß der Strafe auswirkt. [2] Dabei ist mindestens ein Viertel der Untersuchungshaft auf das Mindestmaß anzurechnen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.