§ 64 JGG. Bewährungsplan

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 64. Bewährungsplan § 64. Bewährungsplan
[1] § 60 gilt sinngemäß. [2] Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit, die Weisungen und Auflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe. [1] § 60 gilt sinngemäß. [2] Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit und die Bewährungsauflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 64. Bewährungsplan. [1] § 60 gilt sinngemäß. [2] Der Jugendliche ist über die Bedeutung der Aussetzung, die Bewährungszeit und die Bewährungsauflagen sowie darüber zu belehren, daß er die Festsetzung einer Jugendstrafe zu erwarten habe, wenn er sich während der Bewährungszeit schlecht führe.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.