§ 68a JGG. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[17. Dezember 2019]
1§ 68a. Zeitpunkt der Bestellung eines Pflichtverteidigers.
(1) [1] In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Jugendlichen, der noch keinen Verteidiger hat, ein Pflichtverteidiger spätestens bestellt, bevor eine Vernehmung des Jugendlichen oder eine Gegenüberstellung mit ihm durchgeführt wird. [2] Dies gilt nicht, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung allein deshalb vorliegt, weil dem Jugendlichen ein Verbrechen zur Last gelegt wird, ein Absehen von der Strafverfolgung nach § 45 Absatz 2 oder 3 zu erwarten ist und die Bestellung eines Pflichtverteidigers zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt auch unter Berücksichtigung des Wohls des Jugendlichen und der Umstände des Einzelfalls unverhältnismäßig wäre.
(2) § 141 Absatz 2 Satz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 17. Dezember 2019: Artt. 1 Nr. 12, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019.