§ 69 JGG. Beistand

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[25. Juli 2015]
1§ 69. Beistand.
(1) Der Vorsitzende kann dem Beschuldigten in jeder Lage des Verfahrens einen Beistand bestellen, wenn kein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.
(2) Der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter dürfen nicht zum Beistand bestellt werden, wenn hierdurch ein Nachteil für die Erziehung zu erwarten wäre.
(3) [1] Dem Beistand kann Akteneinsicht gewährt werden. 2[2] Im übrigen hat er in der Hauptverhandlung die Rechte eines Verteidigers. 3[3] Zu einer Vertretung des Angeklagten ist er nicht befugt.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1975: Artt. 3 Nr. 7, 15 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 1974.
3. 25. Juli 2015: Artt. 7, 10 des Gesetzes vom 17. Juli 2015.