§ 77 JGG. Ablehnung des Antrages

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1991]
1§ 77. Ablehnung des Antrages.
(1) 2[1] Der Jugendrichter lehnt die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, wenn sich die Sache hierzu nicht eignet, namentlich wenn die Anordnung von Hilfe zur Erziehung im Sinne des § 12 Nr. 2 oder die Verhängung von Jugendstrafe wahrscheinlich oder eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich ist. [2] Der Beschluß kann bis zur Verkündung des Urteils ergehen. [3] Er ist nicht anfechtbar.
(2) Lehnt der Jugendrichter die Entscheidung im vereinfachten Verfahren ab, so reicht der Staatsanwalt eine Anklageschrift ein.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
2. 1. Januar 1991: Artt. 6 Nr. 9, 24 S. 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990.