§ 80 JGG. Privatklage und Nebenklage

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 1975][1. Oktober 1953]
§ 80. Privatklage und Nebenklage § 80. Privatklage und Nebenklage
(1) [1] Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. [2] Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern. (1) [1] Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. [2] Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
(2) [1] Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. [2] Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden. (2) [1] Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. [2] Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) [1] Nebenklage ist unzulässig. [2] (weggefallen) (3) [1] Nebenklage ist unzulässig. [2] Dies gilt auch, wenn eine staatliche Behörde die Rechte eines Nebenklägers hat.
[1. Oktober 1953–1. Januar 1975]
1§ 80. Privatklage und Nebenklage.
(1) [1] Gegen einen Jugendlichen kann Privatklage nicht erhoben werden. [2] Eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften durch Privatklage verfolgt werden kann, verfolgt der Staatsanwalt auch dann, wenn Gründe der Erziehung oder ein berechtigtes Interesse des Verletzten, das dem Erziehungszweck nicht entgegensteht, es erfordern.
(2) [1] Gegen einen jugendlichen Privatkläger ist Widerklage zulässig. [2] Auf Jugendstrafe darf nicht erkannt werden.
(3) [1] Nebenklage ist unzulässig. [2] Dies gilt auch, wenn eine staatliche Behörde die Rechte eines Nebenklägers hat.
Anmerkungen:
1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.

Umfeld von § 80 JGG

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