§ 89b JGG. Ausnahme vom Jugendstrafvollzug

Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. Januar 2010]
1§ 89b. Ausnahme vom Jugendstrafvollzug.
(1) [1] An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. [2] Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.
(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 2010: Artt. 3 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Ersten Gesetzes vom 29. Juli 2009.