§ 90 JGG. Jugendarrest
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. Dezember 1990] | [1. Januar 1975] | 
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| § 90. Jugendarrest | § 90. Jugendarrest | 
| (1) [1] Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. [2] Der Vollzug des Jugendarrestes soll erzieherisch gestaltet werden. [3] Er soll dem Jugendlichen helfen, die Schwierigkeiten zu bewältigen, die zur Begehung der Straftat beigetragen haben. | (1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. | 
| (2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] (weggefallen) | (2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen. | 
| (3) (weggefallen) | (3) (weggefallen) | 
| (4) (weggefallen) | (4) (weggefallen) | 
    [1. Januar 1975–1. Dezember 1990]
    1§ 90. Jugendarrest. 
        
(1) Der Vollzug des Jugendarrestes soll das Ehrgefühl des Jugendlichen wecken und ihm eindringlich zum Bewußtsein bringen, daß er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat.
        
            (2) [1] Der Jugendarrest wird in Jugendarrestanstalten oder Freizeitarresträumen der Landesjustizverwaltung vollzogen. [2] Vollzugsleiter ist der Jugendrichter am Ort des Vollzugs. [3] An Fürsorgezöglingen, die sich in Heimerziehung befinden, kann der Vollstreckungsleiter im Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde Jugendarrest in der Fürsorgeerziehungsanstalt vollziehen lassen.
        
        
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.
 - 2. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.
 - 3. 1. Januar 1975: Artt. 26 Nr. 42, 326 Abs. 1 des Gesetzes vom 2. März 1974.