§ 92 JGG. Rechtsbehelfe im Vollzug
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
[1. April 1970] | [1. Oktober 1953] |
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§ 92. Jugendstrafanstalten | § 92. Jugendstrafanstalten |
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. | (1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen. |
(2) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. [2] Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen. [3] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogen werden. | (2) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. [2] Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird wie Gefängnisstrafe vollzogen. [3] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe wie Gefängnisstrafe vollzogen werden. |
(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter. | (3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter. |
[1. Oktober 1953–1. April 1970]
1§ 92. Jugendstrafanstalten.
(1) Die Jugendstrafe wird in Jugendstrafanstalten vollzogen.
(2) [1] An einem Verurteilten, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, braucht die Strafe nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen zu werden. [2] Jugendstrafe, die nicht in der Jugendstrafanstalt vollzogen wird, wird wie Gefängnisstrafe vollzogen. [3] Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe wie Gefängnisstrafe vollzogen werden.
(3) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.