§ 96 JGG
Jugendgerichtsgesetz vom 4. August 1953
| [1. April 1970] | [1. Oktober 1953] | 
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| § 96. Beschränkte Auskunft und Beseitigung des Strafmakels in besonderen Fällen | § 96. Beschränkte Auskunft und Beseitigung des Strafmakels in besonderen Fällen | 
| (1) [1] Über Vermerke, die einen Schuldspruch betreffen, wird nur beschränkt Auskunft erteilt. [2] Wird der Schuldspruch getilgt oder Jugendstrafe verhängt (§ 30), so wird der Vermerk über den Schuldspruch im Strafregister getilgt. | (1) [1] Über Vermerke, die einen Schuldspruch betreffen, wird nur beschränkt Auskunft erteilt. [2] Wird der Schuldspruch getilgt oder Jugendstrafe verhängt (§ 30), so wird der Vermerk über den Schuldspruch im Strafregister getilgt. | 
| (2) [1] Bei Verurteilungen von nicht mehr als zwei Jahren Jugendstrafe ordnet der Richter an, daß nur beschränkt Auskunft erteilt wird, wenn Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist. [2] Wird die Vollstreckung der Strafe angeordnet, so beginnt die Frist des § 95 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tage dieser Anordnung erneut. | (2) [1] Bei Verurteilungen von nicht mehr als einem Jahr Jugendstrafe ordnet der Richter an, daß nur beschränkt Auskunft erteilt wird, wenn Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist. [2] Wird die Vollstreckung der Strafe angeordnet, so beginnt die Frist des § 95 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tage dieser Anordnung erneut. | 
| (3) [1] Wird die Jugendstrafe oder der Strafrest in den Fällen des Absatzes 2 erlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt. [2] Der Beschluß wird im Strafregister vermerkt, Die §§ 100 und 101 gelten entsprechend. | (3) [1] Wird die Jugendstrafe oder der Strafrest in den Fällen des Absatzes 2 erlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt. [2] Der Beschluß wird im Strafregister vermerkt, Die §§ 100 und 101 gelten entsprechend. | 
    [1. Oktober 1953–1. April 1970]
    1§ 96. Beschränkte Auskunft und Beseitigung des Strafmakels in besonderen Fällen. 
        
            (1) [1] Über Vermerke, die einen Schuldspruch betreffen, wird nur beschränkt Auskunft erteilt. [2] Wird der Schuldspruch getilgt oder Jugendstrafe verhängt (§ 30), so wird der Vermerk über den Schuldspruch im Strafregister getilgt.
        
        
            (2) [1] Bei Verurteilungen von nicht mehr als einem Jahr Jugendstrafe ordnet der Richter an, daß nur beschränkt Auskunft erteilt wird, wenn Aussetzung oder Entlassung zur Bewährung bewilligt ist. [2] Wird die Vollstreckung der Strafe angeordnet, so beginnt die Frist des § 95 Abs. 1 Nr. 1 mit dem Tage dieser Anordnung erneut.
        
        
            (3) [1] Wird die Jugendstrafe oder der Strafrest in den Fällen des Absatzes 2 erlassen, so erklärt der Richter den Strafmakel als beseitigt. [2] Der Beschluß wird im Strafregister vermerkt, Die §§ 100 und 101 gelten entsprechend.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Oktober 1953: § 124 des Gesetzes vom 4. August 1953.