§ 19 JuSchG. Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[14. Mai 2024]
1§ 19. 2Personelle Besetzung der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien.
3(1) [1] Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien besteht aus
- 1. der oder dem Vorsitzenden,
- 2. je einer oder einem von jeder Landesregierung zu ernennenden Beisitzerin oder Beisitzer und
- 3. weiteren von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen oder Beisitzern.
(2) [1] Die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zu ernennenden Beisitzerinnen und Beisitzer sind den Kreisen
- 1. der Kunst,
- 2. der Literatur,
- 3. des Buchhandels und der Verlegerschaft,
- 44. der Anbieter von Bildträgern und von digitalen Diensten,
- 5. der Träger der freien Jugendhilfe,
- 6. der Träger der öffentlichen Jugendhilfe,
- 7. der Lehrerschaft und
- 8. der Kirchen, der jüdischen Kultusgemeinden und anderer Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind,
(3) [1] Die oder der Vorsitzende und die Beisitzerinnen oder Beisitzer werden auf die Dauer von drei Jahren bestimmt. 6[2] Sie können von der Stelle, die sie bestimmt hat, vorzeitig abberufen werden, wenn sie der Verpflichtung zur Mitarbeit in der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien nicht nachkommen.
7(4) Die Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien sind bei ihren Entscheidungen an Weisungen nicht gebunden.
8(5) [1] Die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien entscheidet in der Besetzung von zwölf Mitgliedern, die aus der oder dem Vorsitzenden, drei Beisitzerinnen oder Beisitzern der Länder und je einer Beisitzerin oder einem Beisitzer aus den in Absatz 2 genannten Gruppen bestehen. [2] Erscheinen zur Sitzung einberufene Beisitzerinnen oder Beisitzer oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nicht, so ist die Prüfstelle für jugendgefährdende Medien auch in einer Besetzung von mindestens neun Mitgliedern beschlussfähig, von denen mindestens zwei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 4 genannten Gruppen angehören müssen.
(6) 9[1] Zur Anordnung der Aufnahme in die Liste bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der an der Entscheidung mitwirkenden Mitglieder der Prüfstelle für jugendgefährdende Medien. [2] In der Besetzung des Absatzes 5 Satz 2 ist für die Listenaufnahme eine Mindestzahl von sieben Stimmen erforderlich.
- Anmerkungen:
- 1. 1. April 2003: § 30 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2002; Bekanntmachung vom 1. April 2003.
- 2. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. a, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
- 3. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. b, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
- 4. 14. Mai 2024: Artt. 12 Nr. 9 Buchst. a, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.
- 5. 14. Mai 2024: Artt. 12 Nr. 9 Buchst. a, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.
- 6. 14. Mai 2024: Artt. 12 Nr. 9 Buchst. b, 37 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Mai 2024.
- 7. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. c, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
- 8. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. d, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.
- 9. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 14 Buchst. d, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.