§ 24d JuSchG
Jugendschutzgesetz (JuSchG) vom 23. Juli 2002
[1. Mai 2021–14. Mai 2024]
1§ 24d. Inländischer Empfangsbevollmächtigter. [1] Diensteanbieter im Sinne des § 24a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. [2] An diesen Empfangsbevollmächtigten können unter Beachtung des § 24a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. [3] Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Mai 2021: Artt. 1 Nr. 19, 2 des Gesetzes vom 9. April 2021.