§ 100 KAGB. Abwicklung des Sondervermögens
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
| [18. März 2016] | [22. Juli 2013] | 
|---|---|
| § 100. Abwicklung des Sondervermögens | § 100. Abwicklung des Sondervermögens | 
| (1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, | (1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht, | 
| 1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, | 1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über, | 
| 2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über. | 2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über. | 
| (2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. | (2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen. | 
| (3) [1] Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. [2] Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. [3] § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. [4] Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. [5] Die Bundesanstalt hat der Kapitalverwaltungsgesellschaft das Datum des Eingangs der Anzeige zu bestätigen. | (3) [1] Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. [2] Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. [3] § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. [4] Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen. | 
    [22. Juli 2013–18. März 2016]
    1§ 100. Abwicklung des Sondervermögens. 
        
            (1) Erlischt das Recht der Kapitalverwaltungsgesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
            
        - 1. wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalverwaltungsgesellschaft steht, das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über,
 - 2. wenn es im Miteigentum der Anleger steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen auf die Verwahrstelle über.
 
(2) Die Verwahrstelle hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anleger zu verteilen.
        
            (3) [1] Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Verwahrstelle von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalverwaltungsgesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der bisherigen Anlagebedingungen übertragen. [2] Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. [3] § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. [4] Abweichend von Satz 1 bedarf die Übertragung der Verwaltung eines Spezialsondervermögens auf eine andere AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft keiner Genehmigung der Bundesanstalt; die Übertragung ist der Bundesanstalt anzuzeigen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.