§ 102 KAGB. Prüfung
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[30. Dezember 2023] | [22. Juli 2013] |
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§ 102. Prüfung | § 102. Abschlussprüfung |
[1] Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. [2] Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungsgesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertretern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. [3] § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. [4] Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. [5] Bei der Prüfung hat der Prüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens | [1] Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. [2] Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungsgesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertretern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. [3] § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. [4] Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. [5] Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens |
1. die Vorschriften dieses Gesetzes, | die Vorschriften dieses Gesetzes |
2. die Anforderungen nach | |
a) Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A zur Verordnung (EU) 2015/2365, | |
b) Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 und | |
c) den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie | |
3. die Bestimmungen der Anlagebedingungen | sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen |
beachtet worden sind. [6] Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Satz 5 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresberichts zu berücksichtigen sind. [7] Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen. [8] Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Publikumssondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermögens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen. | beachtet worden sind. [6] Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Publikumssondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermögens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen. |
[22. Juli 2013–30. Dezember 2023]
1§ 102. Abschlussprüfung. [1] Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. [2] Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungsgesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertretern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauftragt; § 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt. [3] § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. [4] Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. [5] Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Anlagebedingungen beachtet worden sind. [6] Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Publikumssondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermögens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.