§ 127 KAGB. Anleger
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [22. Juli 2013]
    1§ 127. Anleger. 
        
            (1) [1] Anteile an offenen Investmentkommanditgesellschaften und an Teilgesellschaftsvermögen von offenen Investmentkommanditgesellschaften dürfen ausschließlich von professionellen und semiprofessionellen Anlegern erworben werden. [2] Die Anleger dürfen sich an offenen Investmentkommanditgesellschaften nur unmittelbar als Kommanditisten beteiligen.
        
        
            (2) [1] Eine Rückgewähr der Einlage oder eine Ausschüttung, die den Wert der Kommanditeinlage unter den Betrag der Einlage herabmindert, darf nur mit Zustimmung des betroffenen Kommanditisten erfolgen. [2] Vor der Zustimmung ist der Kommanditist darauf hinzuweisen, dass er den Gläubigern der Gesellschaft unmittelbar haftet, soweit die Einlage durch die Rückgewähr oder Ausschüttung zurückbezahlt wird.
        
        
            (3) [1] Der Anspruch der offenen Investmentkommanditgesellschaft gegen einen Kommanditisten auf Leistung der Einlage erlischt, sobald er seine Kommanditeinlage erbracht hat. [2] Die Kommanditisten sind nicht verpflichtet, entstandene Verluste auszugleichen. [3] Eine Nachschusspflicht der Kommanditisten ist ausgeschlossen. [4] § 707 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht abdingbar. [5] Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
        
        (4) Der Eintritt eines Kommanditisten in eine bestehende offene Investmentkommanditgesellschaft wird erst mit der Eintragung des Eintritts des Kommanditisten im Handelsregister wirksam.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.