§ 142 KAGB. Satzung
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [2. August 2021]
    1§ 142. Satzung.  [1] Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss ausschließlich die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach einer festgelegten Anlagestrategie zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage
            
            zum Nutzen der Aktionäre sein. [2] Die Satzung von Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital muss zusätzlich festlegen, dass die Aktien der Gesellschaft ausschließlich von professionellen Anlegern und semiprofessionellen Anlegern erworben werden dürfen.
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
 - 2. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 44, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.