§ 144 KAGB. Verwaltung und Anlage
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [18. März 2016]
    1§ 144. Verwaltung und Anlage.  [1] Die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital kann eine ihrem Unternehmensgegenstand entsprechende externe Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellen. [2] Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital. [3] Die Bestellung einer externen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 36 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. [4] § 99 ist mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:
            
- 1. eine Kündigung kann nur aus wichtigem Grund erfolgen;
 - 2. die Kündigungsfrist muss im angemessenen Verhältnis zu dem Zeitraum stehen, der erforderlich ist, um die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände zu liquidieren; bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften muss die Kündigungsfrist jedoch mindestens sechs Monate betragen.
 
- 
                    1. die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital
                    
- a) sich nicht in eine intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital umwandelt oder
 - b) keine andere externe AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft bestellt und
 
 - 
                    2. dies
                    
- a) bei Publikumsinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird und
 - b) bei Spezialinvestmentaktiengesellschaften mit fixem Kapital jeweils der Bundesanstalt angezeigt wird.
 
 
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
 - 2. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
 - 3. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 50 Buchst. b, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.