§ 149 KAGB. Rechtsform, anwendbare Vorschriften

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[26. November 2015][22. Juli 2013]
§ 149. Rechtsform, anwendbare Vorschriften § 149. Rechtsform, anwendbare Vorschriften
(1) [1] Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. [2] Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt. (1) [1] Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. [2] Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden. (2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
[22. Juli 2013–26. November 2015]
1§ 149. Rechtsform, anwendbare Vorschriften.
(1) [1] Geschlossene Investmentkommanditgesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Kommanditgesellschaft betrieben werden. [2] Die Bestimmungen des Handelsgesetzbuchs sind anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Unterabschnitts nichts anderes ergibt.
(2) Auf die geschlossene Investmentkommanditgesellschaft sind § 93 Absatz 8, § 94 Absatz 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 und § 96 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

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