§ 2 KAGB. Ausnahmebestimmungen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[16. August 2021]
1§ 2. Ausnahmebestimmungen.
(1) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf
-
1. Holdinggesellschaften, die eine Beteiligung an einem oder mehreren anderen Unternehmen halten,
- a) deren Unternehmensgegenstand darin besteht, durch ihre Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen oder Beteiligungen jeweils eine Geschäftsstrategie zu verfolgen, den langfristigen Wert der Tochterunternehmen, der verbundenen Unternehmen oder der Beteiligungen zu fördern, und
-
b) die
- 2aa) entweder auf eigene Rechnung tätig sind und deren Anteile zum Handel auf einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Absatz 11 des Wertpapierhandelsgesetzes in der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassen sind, oder
- bb) ausweislich ihres Jahresberichts oder anderer amtlicher Unterlagen nicht mit dem Hauptzweck gegründet wurden, ihren Anlegern durch Veräußerung ihrer Tochterunternehmen oder verbundenen Unternehmen eine Rendite zu verschaffen;
-
2. Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung, die unter die Richtlinie 2003/41/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Juni 2003 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (ABl. L 235 vom 23.9.2003, S. 10) fallen, gegebenenfalls einschließlich
- a) der in Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG aufgeführten zugelassenen Stellen, die für die Verwaltung solcher Einrichtungen verantwortlich und in ihrem Namen tätig sind, oder
- b) der nach Artikel 19 Absatz 1 der Richtlinie 2003/41/EG bestellten Vermögensverwalter, sofern sie nicht Investmentvermögen verwalten;
-
3. die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank, der Europäische Investitionsfonds, die europäischen Entwicklungsfinanzierungsinstitute und bilaterale Entwicklungsbanken, die Weltbank, den Internationalen Währungsfonds und sonstige supranationale Einrichtungen und vergleichbare internationale Organisationen, soweit diese Einrichtungen oder Organisationen jeweils
- a) Investmentvermögen verwalten und
- b) diese Investmentvermögen im öffentlichen Interesse handeln;
- 4. nationale Zentralbanken;
- 5. staatliche Stellen und Gebietskörperschaften oder andere Einrichtungen, die Gelder zur Unterstützung von Sozialversicherungs- und Pensionssystemen verwalten;
- 6. Arbeitnehmerbeteiligungssysteme oder Arbeitnehmersparpläne;
- 7. Verbriefungszweckgesellschaften.
(2) Finanzdienstleistungsinstitute und Kreditinstitute, die über eine Erlaubnis nach dem Kreditwesengesetz verfügen, bedürfen für die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen im Sinne von § 2 Absatz 3 des Wertpapierhandelsgesetzes für AIF keiner Erlaubnis nach diesem Gesetz.
(3) Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden auf AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, soweit sie einen oder mehrere AIF verwalten, deren Anleger
-
1. ausschließlich eine der folgenden Gesellschaften sind:
- a) die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst,
- b) eine Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft,
- c) eine Tochtergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder
- d) eine andere Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft und
- 2. selbst keine AIF sind.
3(4) [1] Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sind nur
- 1. die §§ 1 bis 17, 42,
- 2. § 20 Absatz 10 entsprechend,
- 43. § 44 Absatz 1, 4 bis 9, die §§ 45 und 45a,
- 54. im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen für Rechnung eines AIF § 20 Absatz 9 entsprechend, § 34 Absatz 6, § 282 Absatz 2 Satz 3 und § 285 Absatz 2 und 3 sowie im Hinblick auf eine Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Absatz 2 § 26 Absatz 1, 2 und 7 Satz 1, § 27 Absatz 1, 2 und 5, § 29 Absatz 1, 2, 5 und 5a, § 30 Absatz 1 bis 4 und § 286 und
- 65. im Hinblick auf die Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Nummer 4 § 20 Absatz 9a
- 1. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft verwaltet entweder direkt oder indirekt über eine Gesellschaft, mit der die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft über eine gemeinsame Geschäftsführung, ein gemeinsames Kontrollverhältnis oder durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, ausschließlich Spezial-AIF,
-
2. die verwalteten Vermögensgegenstände der verwalteten Spezial-AIF
- a) überschreiten einschließlich der durch den Einsatz von Leverage erworbenen Vermögensgegenstände insgesamt nicht den Wert von 100 Millionen Euro oder
- b) überschreiten insgesamt nicht den Wert von 500 Millionen Euro, sofern für die Spezial-AIF kein Leverage eingesetzt wird und die Anleger für die Spezial-AIF keine Rücknahmerechte innerhalb von fünf Jahren nach Tätigung der ersten Anlage ausüben können, und
- 3. die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat nicht beschlossen, sich diesem Gesetz in seiner Gesamtheit zu unterwerfen.
(6) [1] Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 5 anzuwenden, wenn sie
[2] Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios qualifizierter Risikokapitalfonds auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 5 auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
(7) [1] Auf eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft ist nur Kapitel 6 anzuwenden, wenn sie
[2] Ist eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft im Sinne des Satzes 1 eine externe Kapitalverwaltungsgesellschaft und hat sie zugleich eine Erlaubnis als externe OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach den §§ 20 und 21, kann sie abweichend von Satz 1 neben Portfolios Europäischer Fonds für soziales Unternehmertum auch OGAW verwalten; in diesem Fall sind auf die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft neben Kapitel 6 auch die für die Verwaltung von OGAW geltenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
- 2. 3. Januar 2018: Artt. 12 Nr. 2, 26 Abs. 5 des Ersten Gesetzes vom 23. Juni 2017.
- 3. 18. März 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. a, 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 4. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 5. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 6. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.
- 7. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 8. 11. März 2016: Artt. 1 Nr. 3 Buchst. c, 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 3. März 2016.
- 9. 16. August 2021: Artt. 2 Nr. 2 Buchst. b, 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2021.
- 10. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. aa, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 11. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. c Doppelbuchst. bb, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 12. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. aa, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.
- 13. 19. Juli 2014: Artt. 2 Nr. 3 Buchst. d Doppelbuchst. bb, 17 S. 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2014.