§ 218 KAGB. Gemischte Investmentvermögen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [22. Juli 2013]
    1§ 218. Gemischte Investmentvermögen.  [1] Gemischte Investmentvermögen sind offene inländische Publikums-AIF, die in Vermögensgegenstände nach Maßgabe des § 219 anlegen. [2] Auf die Verwaltung von Gemischten Investmentvermögen sind die Vorschriften der §§ 192 bis 211 insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.