§ 241 KAGB. Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[22. Juli 2013]
1§ 241. Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle. [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat mit der Immobilien-Gesellschaft zu vereinbaren, dass die der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehenden Zahlungen, der Liquidationserlös und sonstige der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zustehende Beträge unverzüglich auf ein Konto nach § 83 Absatz 6 Satz 2 einzuzahlen sind. [2] Satz 1 gilt entsprechend für Immobilien-Gesellschaften, die Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben oder halten.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

Umfeld von § 241 KAGB

§ 240 KAGB. Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften

§ 241 KAGB. Zahlungen, Überwachung durch die Verwahrstelle

§ 242 KAGB. Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts