§ 243 KAGB. Risikomischung
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [22. Juli 2013]
    1§ 243. Risikomischung. 
        
            (1) [1] Der Wert einer Immobilie darf zur Zeit des Erwerbs 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen. [2] Der Gesamtwert aller Immobilien, deren einzelner Wert mehr als 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt, darf 50 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten. [3] Bei der Berechnung der Werte werden aufgenommene Darlehen nicht abgezogen.
        
        (2) Als Immobilie im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine aus mehreren Immobilien bestehende wirtschaftliche Einheit.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.