§ 250 KAGB. Sonderregeln für den Bewerter
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[19. Juli 2014] | [22. Juli 2013] |
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§ 250. Sonderregeln für den Bewerter | § 250. Sonderregeln für den Bewerter |
(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass | (1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass |
1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf, | 1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf, |
2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist. | 2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist. |
(2) [1] Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Vermögensgegenständen im Sinne des § 231 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6 nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. [2] Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. [3] Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. [4] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen. | (2) [1] Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Immobilien-Sondervermögen nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. [2] Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. [3] Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. [4] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen. |
[22. Juli 2013–19. Juli 2014]
1§ 250. Sonderregeln für den Bewerter.
(1) § 216 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- 1. die Bewertung der Vermögensgegenstände im Sinne des § 231 Absatz 1 nur durch zwei externe Bewerter erfolgen darf,
- 2. der Wert der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln ist.
(2) [1] Ein externer Bewerter darf für eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft für die Bewertung von Immobilien-Sondervermögen nur für einen Zeitraum von maximal drei Jahren tätig sein. [2] Die Einnahmen des externen Bewerters aus seiner Tätigkeit für die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dürfen 30 Prozent seiner Gesamteinnahmen, bezogen auf das Geschäftsjahr des externen Bewerters, nicht überschreiten. [3] Die Bundesanstalt kann verlangen, dass ihr entsprechende Nachweise vorgelegt werden. [4] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf einen externen Bewerter erst nach Ablauf von zwei Jahren seit Ende des Zeitraums nach Satz 1 erneut als externen Bewerter bestellen.
- Anmerkungen:
- 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.