§ 260b KAGB. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [2. August 2021]
    1§ 260b. Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen. 
        
            (1) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für ein Infrastruktur-Sondervermögen nur erwerben:
            
        - 1. Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften,
 - 2. Immobilien,
 - 3. Wertpapiere,
 - 4. Geldmarktinstrumente,
 - 5. Bankguthaben,
 - 6. Investmentanteile nach Maßgabe des § 196, wenn die Investmentvermögen, an denen Anteile gehalten werden, ausschließlich in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten angelegt sind, und
 - 7. Vermögensgegenstände nach Maßgabe des Absatzes 7.
 
            (2) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass
            
        - 1. der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt und
 - 2. nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Infrastruktur-Sondervermögens in einer einzigen Infrastruktur-Projektgesellschaft angelegt sind.
 
(3) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 30 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Immobilien und Rechten angelegt werden.
        (4) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen an Infrastruktur-Projektgesellschaften, Immobilien und Nießbrauchrechten an Grundstücken mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
        (5) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass nicht mehr als 20 Prozent des Wertes des Infrastruktur-Sondervermögens in Wertpapieren im Sinne des § 193 Absatz 1 Nummer 1, 5 und 6 angelegt werden.
        (6) Die Kapitalverwaltungsgesellschaft hat sicherzustellen, dass der Anteil der für Rechnung des Infrastruktur-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Nummer 4 bis 6 mindestens 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt.
        (7) Geschäfte, die Derivate zum Gegenstand haben, dürfen nur zur Absicherung von im Infrastruktur-Sondervermögen gehaltenen Vermögensgegenständen gegen einen Wertverlust getätigt werden.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 70, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.