§ 27 KAGB. Interessenkonflikte; Verordnungsermächtigung
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
    [11. Juli 2013–22. Juli 2013]
    1§ 27. […]. 
        
(1) […]
        (2) […]
        (3) […]
        (4) […]
        (5) […]
        
            2(6) [1] Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für Kapitalverwaltungsgesellschaften in Bezug auf Publikums-AIF zusätzliche Bestimmungen zu den in den Artikeln 30 bis 37 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 aufgeführten Maßnahmen und Verfahren nach Absatz 5 und in Bezug auf OGAW jeweils nähere Bestimmungen zu erlassen
                
    
- 
                        1. über die Maßnahmen, die eine solche Kapitalverwaltungsgesellschaft zu ergreifen hat, um
                        
- a) Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie
 - b) geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten und
 
 - 2. über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 1 erforderlich sind.
 
- Anmerkungen:
 - 1. 11. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.
 - 2. 11. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 1 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.