§ 277 KAGB. Übertragung von Anteilen oder Aktien

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[19. Juli 2014][22. Juli 2013]
§ 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien § 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien
Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich mit den Anlegern zu vereinbaren oder auf Grund der konstituierenden Dokumente des AIF sicherzustellen, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich mit den Anlegern zu vereinbaren, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.
[22. Juli 2013–19. Juli 2014]
1§ 277. Übertragung von Anteilen oder Aktien. Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat schriftlich mit den Anlegern zu vereinbaren, dass die Anteile oder Aktien nur an professionelle und semiprofessionelle Anleger übertragen werden dürfen.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

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