§ 282 KAGB. Anlageobjekte, Anlagegrenzen

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[19. Juli 2014][22. Juli 2013]
§ 282. Anlageobjekte, Anlagegrenzen § 282. Anlageobjekte, Anlagegrenzen
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen. (1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.
(2) [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. [2] Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen. (2) [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. [2] Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen.
(3) Erfüllt eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die einen oder mehrere allgemeine offene inländische Spezial-AIF verwaltet, die in § 287 genannten Voraussetzungen, sind die §§ 287 bis 292 anzuwenden. (3) [1] Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass das Investmentvermögen keine Kontrolle im Sinne des § 288 über das Unternehmen erlangt. [2] Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt § 289 Absatz 1 entsprechend.
[22. Juli 2013–19. Juli 2014]
1§ 282. Anlageobjekte, Anlagegrenzen.
(1) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss die Mittel des allgemeinen offenen inländischen Spezial-AIF nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage anlegen.
(2) [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für den Spezial-AIF nur in Vermögensgegenstände investieren, deren Verkehrswert ermittelt werden kann. [2] Die Zusammensetzung der Vermögensgegenstände des Spezial-AIF muss im Einklang mit den für den Spezial-AIF geltenden Regelungen zur Rücknahme von Anteilen oder Aktien stehen.
(3) [1] Erwirbt der allgemeine offene inländische Spezial-AIF Beteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen, hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft sicherzustellen, dass das Investmentvermögen keine Kontrolle im Sinne des § 288 über das Unternehmen erlangt. [2] Für den Erwerb von Minderheitsbeteiligungen an einem nicht börsennotierten Unternehmen gilt § 289 Absatz 1 entsprechend.
Anmerkungen:
1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.

Umfeld von § 282 KAGB

§ 281 KAGB. Verschmelzung

§ 282 KAGB. Anlageobjekte, Anlagegrenzen

§ 283 KAGB. Hedgefonds