§ 306b KAGB. Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[2. August 2021]
1§ 306b. Pre-Marketing durch eine AIF-Verwaltungsgesellschaft.
(1) [1] Eine AIF-Verwaltungsgesellschaft kann Pre-Marketing betreiben, außer wenn die den potenziellen professionellen und semiprofessionellen Anlegern vorgelegten Informationen
  • 1. ausreichen, um die Anleger in die Lage zu versetzen, sich zum Erwerb von Anteilen oder Aktien eines bestimmten AIF zu verpflichten,
  • 2. Zeichnungsformulare oder vergleichbare Dokumente sind, unabhängig davon, ob sie in einem Entwurf oder in endgültiger Form vorliegen, oder
  • 3. Gründungsdokumente, Prospekte oder Angebotsunterlagen eines noch nicht zugelassenen AIF in endgültiger Form sind.
[2] Werden Entwürfe von Prospekten oder Angebotsunterlagen bereitgestellt, so dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern für das Treffen einer Anlageentscheidung genügen, und es ist darin klar und deutlich darzulegen, dass
  • 1. es sich dabei nicht um ein Angebot oder eine Aufforderung zur Zeichnung von Anteilen oder Aktien eines AIF handelt und
  • 2. die darin dargelegten Informationen nicht als zuverlässig erachtet werden sollten, da sie unvollständig sind und noch geändert werden können.
(2) [1] Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass Anleger durch das Pre-Marketing keine Anteile oder Aktien eines AIF erwerben und dass Anleger, die im Rahmen des Pre-Marketings kontaktiert wurden, Anteile oder Aktien dieses AIF ausschließlich im Rahmen des gemäß diesem Gesetz zugelassenen Vertriebs erwerben. [2] Eine durch professionelle oder semiprofessionelle Anleger innerhalb von 18 Monaten, nachdem die AIF-Verwaltungsgesellschaft das Pre-Marketing aufgenommen hat, vorgenommene Zeichnung von Anteilen oder Aktien eines AIF, der in den im Rahmen des Pre-Marketings bereitgestellten Informationen genannt wird, oder eines infolge des Pre-Marketings registrierten AIF gilt als Vertriebsergebnis und unterliegt den gemäß diesem Gesetz geltenden Anzeigeverfahren. [3] Die AIF-Verwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Pre-Marketing angemessen dokumentiert wird.
(3) [1] Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings die Aufnahme der Bundesanstalt mitzuteilen. [2] In der Mitteilung sind folgende Angaben zu machen:
  • 1. die Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat,
  • 2. die entsprechenden Zeiträume,
  • 3. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien,
  • 4. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilinvestmentvermögen von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren, und
  • 5. gegebenenfalls eine Erklärung, wonach die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft in den Mitgliedstaaten, in denen das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, nicht einen Widerruf des Vertriebs in Bezug auf die gemäß Nummer 4 genannten AIF angezeigt hat, die innerhalb der letzten 36 Monate vor dem Beginn des Pre-Marketings wirksam geworden ist und wonach die nach Nummer 3 vorgestellten Anlagestrategien auch nicht vergleichbare Anlagestrategien oder Anlagekonzepte in Bezug zu den von der Vertriebseinstellung betroffenen AIF sind.
[3] Die Bundesanstalt setzt die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten, in denen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft Pre-Marketing betreibt oder betrieben hat, unverzüglich in Kenntnis. [4] Die Bundesanstalt stellt auf Ersuchen der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates, in dem das Pre-Marketing stattfindet oder stattgefunden hat, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereit, das in seinem Hoheitsgebiet stattfindet oder stattgefunden hat.
(4) [1] Die ausländische AIF-Verwaltungsgesellschaft, die Pre-Marketing im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt, hat innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme des Pre-Marketings dies der Bundesanstalt mitzuteilen. [2] In der Mitteilung sind folgende Angaben zu machen:
  • 1. die entsprechenden Zeiträume des Pre-Marketings,
  • 2. eine Kurzbeschreibung des Pre-Marketings, darunter Informationen zu den vorgestellten Anlagestrategien, und
  • 3. gegebenenfalls eine Liste der AIF und Teilinvestmentvermögen von AIF, die Gegenstand des Pre-Marketings sind oder waren.
(5) Erhält die Bundesanstalt durch Mitteilung der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates Kenntnis davon, dass eine EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft Pre-Marketing im Geltungsbereich dieses Gesetzes betreibt oder betrieben hat, so kann sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates der EU-AIF-Verwaltungsgesellschaft ersuchen, weitere Angaben zum Pre-Marketing bereitzustellen, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes stattfindet oder stattgefunden hat.
(6) [1] Ein Dritter darf im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur dann Pre-Marketing im Namen einer AIF-Verwaltungsgesellschaft betreiben, wenn er als vertraglich gebundener Vermittler im Sinne von § 2 Absatz 10 Satz 1 des Kreditwesengesetzes handelt oder
  • 1. als Wertpapierdienstleistungsunternehmen im Sinne von § 2 Absatz 10 des Wertpapierhandelsgesetzes,
  • 2. als Kreditinstitut im Sinne von § 1 Absatz 1 des Kred itwesengesetzes,
  • 3. als OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder
  • 4. als AIF-Verwaltungsgesellschaft
zugelassen ist.
[2] Dieser Dritte unterliegt den Bedingungen dieses Paragraphen.
Anmerkungen:
1. 2. August 2021: Artt. 1 Nr. 94, 19 Abs. 5 des Zweiten Gesetzes vom 3. Juni 2021.