§ 357 KAGB. Übergangsvorschrift zu § 100a

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[31. Dezember 2015]
1§ 357. Übergangsvorschrift zu § 100a. [1] § 100a ist mit Wirkung vom 31. Dezember 2015 anzuwenden. [2] § 100a ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle gemäß § 39 Absatz 1 des Investmentgesetzes erfolgt, weil das Recht der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, das Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,
  • 1. gemäß § 38 Absatz 1 des Investmentgesetzes aufgrund der Kündigung des Verwaltungsrechts während einer Aussetzung der Rücknahme gemäß § 81 des Investmentgesetzes oder
  • 2. gemäß § 81 Absatz 4 des Investmentgesetzes in der Fassung vom 5. April 2011
erloschen ist und das Immobilien-Sondervermögen gemäß § 39 Absatz 2 des Investmentgesetzes abgewickelt und an die Anleger verteilt wird, sofern der Übergang des Immobilien-Sondervermögens auf die Verwahrstelle erst ab dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist.
Anmerkungen:
1. 31. Dezember 2015: Artt. 7 Nr. 3, 8 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015.