§ 43 KAGB. Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
| [21. April 2018] | [22. Juli 2013] | 
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| § 43. Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren | § 43. Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren | 
| (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1, 1a und 3 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. | (1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden. | 
| (2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. | (2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten. | 
    [22. Juli 2013–21. April 2018]
    1§ 43. Insolvenzantrag, Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren. 
        
(1) Auf den Fall der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder der drohenden Zahlungsunfähigkeit einer Kapitalverwaltungsgesellschaft ist § 46b Absatz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.
        (2) Die Gläubiger sind über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 46f des Kreditwesengesetzes zu unterrichten.
    
- Anmerkungen:
 - 1. 22. Juli 2013: Artt. 1, 28 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Juli 2013.