§ 94 KAGB. Stimmrechtsausübung

Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB) vom 4. Juli 2013
[26. November 2015]
1§ 94. 2Stimmrechtsausübung. [1] Die Kapitalverwaltungsgesellschaft bedarf zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. [2] § 129 Absatz 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. [3] Die Kapitalverwaltungsgesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. [4] Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. [5] Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.
Anmerkungen:
1. 26. November 2015: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. b, Buchst. c, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.
2. 26. November 2015: Artt. 5 Nr. 4 Buchst. a, 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. November 2015.