§ 11 KWG. Liquidität

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Juli 2002][1. Mai 2002]
§ 11. Liquidität § 11. Liquidität
(1) [1] Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, dass jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. [2] Das Bundesministerium der Finanzen stellt durch eine im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank zu erlassende Rechtsverordnung Liquiditätsgrundsätze auf, nach denen die Bundesanstalt im Regelfall beurteilt, ob die Anforderungen des Satzes 1 erfüllt sind; vor Erlass der Rechtsverordnung sind die Spitzenverbände der Institute anzuhören. [3] In den Liquiditätsgrundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuchs, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. [4] Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt mit der Maßgabe übertragen, dass die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank ergeht. [5] Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die für die Überprüfung der ausreichenden Zahlungsbereitschaft erforderlichen Angaben einzureichen; nähere Bestimmungen über Inhalt, Art, Umfang und Form der Angaben und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege sind in der Rechtsverordnung nach Satz 2 zu regeln. [1] Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. [2] Die Bundesanstalt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht; die Spitzenverbände der Institute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. [4] In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. [5] Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
(2) § 10 Abs. 1b über die Festsetzung von Sonderverhältnissen gilt entsprechend.
(3) Die Vorschrift gilt nicht für Kapitalanlagegesellschaften.
[1. Mai 2002–1. Juli 2002]
1§ 11. Liquidität. 2[1] Die Institute müssen ihre Mittel so anlegen, daß jederzeit eine ausreichende Zahlungsbereitschaft gewährleistet ist. 3[2] Die Bundesanstalt stellt im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank Grundsätze auf, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, ob die Liquidität eines Instituts ausreicht; die Spitzenverbände der Institute sind vorher anzuhören. [3] Die Grundsätze sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. 4[4] In den Grundsätzen ist an die Definition der Spareinlagen, insbesondere des Sparbuches, in der Verordnung über die Rechnungslegung der Institute, die insoweit der Zustimmung des Deutschen Bundestages bedarf, anzuknüpfen. 5[5] Die Institute haben der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank monatlich die nach den Grundsätzen für die Überprüfung der Liquiditätsausstattung erforderlichen Angaben einzureichen.
Anmerkungen:
1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
2. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
3. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. a, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.
4. 1. Januar 1998: Artt. 1 Nr. 18, 4 S. 2 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
5. 1. Mai 2002: Artt. 2 Nr. 15 Buchst. b, 22 S. 2 des Gesetzes vom 22. April 2002.