§ 12 KWG. Potentiell systemrelevante Institute

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 2010][26. März 2009]
§ 12. Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute § 12. Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute
(1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagegesellschaft, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [2] Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [3] Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten. [4] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital unterlegt. (1) [1] Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagegesellschaft, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [2] Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. [3] Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten. [4] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
(2) [1] Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [2] Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [3] Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet. [4] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, jeweils hälftig mit Kern- und Ergänzungskapital der Gruppe unterlegt. [5] Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14. (2) [1] Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [2] Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [3] Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet. [4] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. [5] Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14.
(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen halten, es sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld wahr. (3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen halten, es sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld wahr.
[26. März 2009–31. Dezember 2010]
1§ 12. 2Begrenzung von qualifizierten Beteiligungen und Beteiligungsbeschränkungen für E-Geld-Institute.
(1) 3[1] Ein Einlagenkreditinstitut darf an einem Unternehmen, das weder Institut, Kapitalanlagegesellschaft, Finanzunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder Rückversicherungsunternehmen noch Anbieter von Nebendienstleistungen ist, keine qualifizierte Beteiligung halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. 4[2] Ein Einlagenkreditinstitut darf an Unternehmen im Sinne des Satzes 1 qualifizierte Beteiligungen nicht halten, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals des Einlagenkreditinstituts übersteigt. 5[3] Das Einlagenkreditinstitut darf die in Satz 1 oder 2 festgelegten Grenzen mit Zustimmung der Bundesanstalt überschreiten. 6[4] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Einlagenkreditinstitut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital unterlegt.
7(2) [1] Das übergeordnete Unternehmen einer Gruppe im Sinne des § 10a Abs. 1 bis 3, zu der mindestens ein Einlagenkreditinstitut gehört, hat sicherzustellen, dass die Gruppe an einem Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach 15 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [2] Es hat außerdem sicherzustellen, dass die Gruppe insgesamt an Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 qualifizierte Beteiligungen nicht hält, deren Anteil am Nennkapital dem Betrage nach zusammen 60 vom Hundert des haftenden Eigenkapitals der Gruppe übersteigt. [3] Mit Zustimmung der Bundesanstalt darf das übergeordnete Unternehmen zulassen, dass die Gruppe die in Satz 1 oder Satz 2 festgelegten Grenzen überschreitet. [4] Die Bundesanstalt darf die Zustimmung nur erteilen, wenn das Institut die über die Grenze hinausgehenden Beteiligungen, bei Überschreitung beider Grenzen den höheren Betrag, mit haftendem Eigenkapital der Gruppe unterlegt. [5] Die Sätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Institute im Sinne des § 10a Abs. 14.
8(3) Ein E-Geld-Institut darf keine Beteiligung an einem anderen Unternehmen halten, es sei denn, dieses Unternehmen nimmt operative oder sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit dem vom betreffenden Institut aus- oder weitergegebenen elektronischen Geld wahr.
Anmerkungen:
1. 29. Oktober 1997: Artt. 1 Nr. 19, 4 S. 1 des Gesetzes vom 22. Oktober 1997.
2. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. a, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
3. 28. Dezember 2007: Artt. 2 Nr. 8, 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 2007.
4. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. aa, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
5. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
6. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. b Doppelbuchst. bb, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.
7. 26. März 2009: Artt. 2 Nr. 7, 11 des Gesetzes vom 20. März 2009.
8. 1. Juli 2002: Artt. 6 Nr. 12 Buchst. d, 23 S. 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2002.

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