§ 13a KWG
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 1995] | [1. Juli 1993] |
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§ 13a. Großkredite von Kreditinstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen | § 13a. Großkredite von Kreditinstitutsgruppen |
(1) Für die von den Unternehmen einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe insgesamt gewährten Kredite gilt § 13 Abs. 1, 4, 5 und 6 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend. | (1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 8 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend. |
(2) [1] Eine Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift besteht, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) mit Sitz im Inland an einem anderen Kreditinstitut, einem Finanzinstitut oder einem Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten mit Sitz im Inland oder Ausland mindestens 50 vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder diese Unternehmen Tochterunternehmen sind (nachgeordnete Unternehmen). [2] Sind einem Kreditinstitut ausschließlich Unternehmen mit bankbezogenen Hilfsdiensten nachgeordnet, so besteht keine Kreditinstitutsgruppe. [3] Für die Bestimmung einer Finanzholding-Gruppe im Sinne dieser Vorschrift gilt § 10a Abs. 3 mit der Maßgabe, daß nur nachgeordnete Unternehmen im Sinne des Satzes 1 einzubeziehen sind. [4] Für die Ermittlung einer maßgeblichen Beteiligung gilt § 10a Abs. 5 entsprechend. | (2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] § 10a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend. |
(3) [1] Ob Unternehmen, die einer Kreditinstitutsgruppe oder einer Finanzholding-Gruppe angehören, insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten, ist anhand einer Zusammenfassung ihres haftenden Eigenkapitals einschließlich der Anteile anderer Gesellschafter und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Unternehmen der von ihm gewährte Kredit 5 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals beträgt oder übersteigt. [2] § 10a Abs. 6 Satz 2 bis 11 und Abs. 7 gilt entsprechend. | (3) [1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne [des] § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. [2] § 10a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend. |
(4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 4 zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Unternehmen insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 4 einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf gruppenangehörige Unternehmen nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. | (4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht. |
(5) § 10a Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. | (5) § 10a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend. |
[1. Juli 1993–31. Dezember 1995]
1§ 13a. Großkredite von Kreditinstitutsgruppen.
2(1) Für von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährte Kredite gilt § 13 Abs. 1, 3 bis 8 über Großkredite einzelner Kreditinstitute entsprechend.
(2) [1] Kreditinstitute gehören einer Kreditinstitutsgruppe im Sinne dieser Vorschrift an, wenn ein Kreditinstitut (übergeordnetes Kreditinstitut) bei einem anderen Kreditinstitut (nachgeordnetes Kreditinstitut) mindestens fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar oder mittelbar hält (maßgebliche Beteiligung) oder unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluß ausüben kann. [2] Unmittelbar und mittelbar gehaltene Kapitalanteile sowie Kapitalanteile, die einem anderen für Rechnung eines gruppenangehörigen Kreditinstituts gehören, sind zusammenzurechnen; mittelbar gehaltene Kapitalanteile bleiben bei der Ermittlung der maßgeblichen Beteiligung außer Betracht, wenn sie durch ein Unternehmen vermittelt werden, an dem das übergeordnete Kreditinstitut weniger als fünfzig vom Hundert der Kapitalanteile unmittelbar hält; dies gilt entsprechend für mittelbar gehaltene Kapitalanteile, die durch mehr als ein Unternehmen vermittelt werden. [3] § 10a Abs. 2 Satz 3 bis 6 über gruppenangehörige Kreditinstitute gilt entsprechend.
(3) 3[1] Ob gruppenangehörige Kreditinstitute insgesamt einen Großkredit gewährt haben und die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten, ist anhand einer quotalen Zusammenfassung des haftenden Eigenkapitals und der Kredite an einen Kreditnehmer festzustellen, wenn für eines der gruppenangehörigen Kreditinstitute der von ihm gewährte Kredit ein Großkredit im Sinne [des] § 13 Abs. 1 Satz 1 ist. [2] § 10a Abs. 3 Satz 2 bis 6 über die quotale Zusammenfassung gilt entsprechend.
(4) [1] Das übergeordnete Kreditinstitut hat die Anzeigepflichten und die Pflicht zur Einreichung von Sammelaufstellungen nach Absatz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 für die von gruppenangehörigen Kreditinstituten insgesamt gewährten Großkredite zu erfüllen. [2] Es ist dafür verantwortlich, daß die gruppenangehörigen Kreditinstitute insgesamt die Grenzen des § 13 Abs. 3 und 4 einhalten. [3] Es darf jedoch zur Erfüllung seiner Verpflichtungen nach Satz 2 auf nachgeordnete Kreditinstitute nur einwirken, soweit dem das allgemein geltende Gesellschaftsrecht nicht entgegensteht.
(5) § 10a Abs. 5 und 6 über die Informationspflicht, das Abzugsverfahren und über Ausnahmen von der quotalen Zusammenfassung gilt entsprechend.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Juli 1985: Artt. 1 Nr. 11, 9 S. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 2. 1. Januar 1993: Artt. 1 Nr. 14, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992.
- 3. 1. Juli 1993: Artt. 8, 9 S. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992, Bekanntmachung vom 30. Juni 1993.