§ 22i KWG. Vergütung des Verwalters

Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[31. Dezember 2010][28. September 2005]
§ 22i. Vergütung des Verwalters § 22i. Vergütung des Verwalters
(1) Der Verwalter sowie sein Stellvertreter erhalten von dem registerführenden Unternehmen eine angemessene Vergütung, deren Höhe von der Bundesanstalt festgesetzt wird, und Ersatz der notwendigen Auslagen. (1) [1] Der Verwalter erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem registerführenden Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) (weggefallen) (2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes Unternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungsregisters zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinanzierungsregisters zu besorgen ist.
(3) [1] Außer in Fällen des Absatzes 1 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters und dessen Stellvertreter unzulässig. [2] (weggefallen) (3) [1] Außer in Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzulässig. [2] Hat der Verwalter derartige Leistungen dennoch entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den Verwalter abberufen.
[28. September 2005–31. Dezember 2010]
1§ 22i. Vergütung des Verwalters.
(1) [1] Der Verwalter erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. [2] Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem registerführenden Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.
(2) Die Bundesanstalt kann ein registerführendes Unternehmen anweisen, einen von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Verwalter des Refinanzierungsregisters zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Verwalters des Refinanzierungsregisters zu besorgen ist.
(3) [1] Außer in Fällen des Absatzes 2 sind Leistungen des registerführenden Unternehmens, des Refinanzierungsunternehmens, für welches das Register geführt wird, und der Übertragungsberechtigten an den Verwalter des Refinanzierungsregisters unzulässig. [2] Hat der Verwalter derartige Leistungen dennoch entgegengenommen, soll die Bundesanstalt den Verwalter abberufen.
Anmerkungen:
1. 28. September 2005: Artt. 4a Nr. 4, 6 S. 1 des Gesetzes vom 22. September 2005.