§ 26 KWG. Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
[1. Januar 1986] | [1. Januar 1985] |
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§ 26. Vorlage von Jahresabschluß, Lagebericht und Prüfungsberichten | § 26. Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungsberichten |
(1) [1] Kreditinstitute haben den Jahresabschluß in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Lagebericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zu erläutern. [2] Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit dem Bestätigungsvermerk oder einem Vermerk über die Versagung der Bestätigung versehen sein. [3] Der Abschlußprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen. | (1) [1] Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern. [2] Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit dem Prüfungsvermerk versehen sein. [3] Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen. |
(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. | (2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. |
(3) [1] Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzernlagebericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. [2] Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden. | (3) [1] Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. [2] Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden. |
(4) Der Bundesminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. | (4) Der Bundesminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten. |
(5) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bildung von Sammelwertberichtigungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. | (5) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bildung von Sammelwertberichtigungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen. |
[1. Januar 1985–1. Januar 1986]
1§ 26. 2Vorlage von Jahresabschluß, Geschäfts- und Prüfungsberichten.
3(1) [1] Die Kreditinstitute haben, sofern hierfür nach anderen gesetzlichen Vorschriften nicht eine kürzere Frist vorgesehen ist, in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr die Jahresbilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) aufzustellen und den aufgestellten sowie später den festgestellten Jahresabschluß und den Geschäftsbericht, soweit ein solcher erstattet wird, dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank jeweils unverzüglich einzureichen; der Jahresabschluß ist in einer Anlage zur Jahresbilanz zu erläutern. [2] Sofern der Jahresabschluß nach § 27 zu prüfen ist, muß er mit dem Prüfungsvermerk versehen sein. 4[3] Der Prüfer hat den Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses (Prüfungsbericht) unverzüglich nach Beendigung der Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank einzureichen; bei Kreditinstituten, die einem genossenschaftlichen Prüfungsverband angehören oder durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes geprüft werden, ist der Prüfungsbericht nur auf Anforderung einzureichen.
5(2) Hat im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung eines Verbandes der Kreditinstitute eine zusätzliche Prüfung stattgefunden, so hat der Prüfer den Bericht über diese Prüfung dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen.
6(3) [1] Kreditinstitute, die einen Konzernabschluß oder einen Konzerngeschäftsbericht aufstellen, haben diese Unterlagen dem Bundesaufsichtsamt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich einzureichen. [2] Absatz 1 Satz 3 über die Einreichung von Prüfungsberichten gilt entsprechend, wenn Prüfungsberichte von Konzernabschlußprüfern erstellt werden.
7(4) Der Bundesminister der Justiz kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen und im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Aufstellung des Jahresabschlusses im Rahmen der vorgeschriebenen Formblätter für die Gliederung des Jahresabschlusses erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der von den Kreditinstituten durchgeführten Bankgeschäfte zu erhalten.
8(5) [1] Der Bundesminister der Finanzen kann nach Anhörung der Deutschen Bundesbank durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Bildung von Sammelwertberichtigungen erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Bundesaufsichtsamtes erforderlich ist. [2] Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf das Bundesaufsichtsamt übertragen.
- Anmerkungen:
- 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.
- 2. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. a, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
- 3. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. b, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
- 4. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. a, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 5. 1. Mai 1976: Artt. 1 Nr. 9 Buchst. c, 6 des Gesetzes vom 24. März 1976.
- 6. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 7. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.
- 8. 1. Januar 1985: Artt. 1 Nr. 24 Buchst. b, 9 S. 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1984.