§ 30 KWG. Bestimmung von Prüfungsinhalten
Gesetz über das Kreditwesen (Kreditwesengesetz - KWG) vom 10. Juli 1961
L 334 vom 27.12.2019, S. 155).} vom 25. Juni 2021, Bundesgesetzblatt Teil I 2021 Nummer 37 vom 30. Juni 2021 Seite 2083-2098
| [1. Januar 1966] | [1. Januar 1962] | 
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| § 30 | § 30 | 
| (1) [1] Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). [2] Die Prüfung hat sich auch auf die Einhaltung des § 128 des Aktiengesetzes über die Mitteilungen durch Kreditinstitute und des § 135 des Aktiengesetzes über die Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute zu erstrecken. | (1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung). | 
| (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt erläßt nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung. [2] Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. [3] Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. | (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt erläßt nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung. [2] Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. [3] Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen. | 
    [1. Januar 1962–1. Januar 1966]
    1§ 30. 
        
(1) Bei Kreditinstituten, die das Effektengeschäft oder das Depotgeschäft betreiben, sind diese Geschäfte in der Regel einmal jährlich zu prüfen (Depotprüfung).
        
            (2) [1] Das Bundesaufsichtsamt erläßt nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Depotprüfung. [2] Die Depotprüfer werden vom Bundesaufsichtsamt bestellt. [3] Dieses kann das Recht zur Bestellung der Depotprüfer in Einzelfällen auf die Deutsche Bundesbank übertragen.
        
    
- Anmerkungen:
 - 1. 1. Januar 1962: § 65 des Gesetzes vom 10. Juli 1961.